Pogum - Dorfverein Pogum-Dyksterhusen Mitglied - Pogum im Rheiderland (Ostfriesland)

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Dorfverein Pogum-Dyksterhusen e.V.
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Wenn Sie sich am Vereinsleben aktiv beteiligen möchten oder den Dorfverein einfach nur durch Ihre Mitgliedschaft stärken möchten, dann senden Sie uns doch Ihren Mitgliedsantrag.
Wir freuen uns immer über neue Mitglieder.







Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt zur Zeit EUR 6,- je Person

Satzung Dorfverein Pogum-Dyksterhusen e.V.

§1
Name, Sitz, Eintragung
(1) Der Verein führt den Namen „Dorfverein Pogum / Dyksterhusen".
(2) Sitz des Vereins ist die Ortschaft Jemgum-Pogum.
(3) Der Verein wird in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Leer eingetragen.


§2
Aufgabe und Zweck
(1) Die Aufgaben des Vereins sind:
a) Die dörfliche Gemeinschaft zu erhalten und zu fördern.
b) Heimatliche Bräuche und die plattdeutsche Sprache zu erhalten und zu pflegen.
c) Mitwirken bei der Dorfverschönerung und Aufarbeitung der Dorfgeschichte.
d) Organisation und Durchführung von örtlichen Festen.
e) Verwaltung und Bewirtschaftung des „Dörphuus“ mit Nebenanlagen.
(2) Dies geschieht durch:
a) Dorfabende.
b) Veranstaltung des traditionellen „Osterfeuers" und der „Maifeier'. Sowie Veranstaltung von Leseabenden und Abhaltung der Versammlungen in plattdeutscher Sprache.
c) Teilnahme an entsprechenden Wettbewerben. Erarbeitung einer Dorfchronik.
d) Zusammensetzung eines eigens eingerichteten Festkomitees aus sieben ordentlichen Mitgliedern des Dorfvereins.
e) Entsprechend notwendigen organisatorischen Tätigkeiten.


§3
Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenverordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Tätigkeit der Mitglieder in den Organen des Vereins ist ehrenamtlich.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Jemgum, mit der Auflage das diese das Vermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Ortsteil Pogum zu verwenden hat.

§4
Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die unter Anerkennung der Satzung schriftlich die Aufnahme beantragen.
(2) Der Verein ist der Allgemeinheit zugänglich und besteht aus:
1. jugendlichen Mitgliedern bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
2. erwachsenen ordentlichen Mitgliedern vom vollendeten 18. Lebensjahr an
3. fördernden Mitgliedern
(3) Jedes Mitglied hat die von der Mitgliederversammlung für das Geschäftsjahr festgesetzten Beiträge zu leisten.

§5
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei einer Ablehnung bedarf es nicht der Angabe von Gründen.

§6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Rechte der Mitglieder im Rahmen der Vereinsvorschriften sind:
1. Recht zur Teilnahme an Vereinsveranstaltungen.
2. Wahl-, Stimm- und Antragsrecht in den Versammlungen des Vereins außer für die in § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 3 der Vereinssatzung genannten Mitglieder.
(2) Pflichten der Mitglieder sind:
1. Befolgen der Satzung und der übrigen Vorschriften des Vereins.
2. Zahlung der Beiträge bei Fälligkeit. Alle Zahlungen an den Verein sind Bringschulden.
3. Haftung für die dem Verein schuldhaft verursachten Schäden.
4. Mitteilung einer Änderung der Anschrift.
(3) Die Mitglieder können ihre Rechte nach Abs. 1 nur ausüben, wenn sie ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein nachgekommen sind.
(4) Ein Mitglied nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 der Satzung kann unter Darlegung besonderer Gründe beantragen, diese Mitgliedschaft für längstens zwei Jahre ruhen zu lassen und für die Zeit ersatzweise förderndes Mitglied zu werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.


§7
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft kann nur zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung ist dem Vorstand bis spätestens 31. Oktober schriftlich mitzuteilen. Verspätet eingegangene Kündigungen werden erst mit Ablauf des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres wirksam. Den Nachweis der rechtzeitigen Kündigung hat im Zweifelsfall das Mitglied zu führen.
(2) Die Mitgliedschaft endet, wenn das Mitglied nach zweimaliger schriftlicher Mahnung den fälligen Betrag nicht gezahlt hat. Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn die Anschrift des Mitglieds nicht bekannt ist.


(3) Der Vorstand kann ein Mitglied aus wichtigem Grunde ausschließen. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist zu begründen und dem betroffenen Mitglied mitzuteilen. Gegen die Entscheidung der Mehrheit aller Vorstandsmitglieder kann das Mitglied innerhalb von zwei Wochen beim Vorsitzenden Einspruch erheben. Der Vorstand entscheidet endgültig; der ordentliche Rechtsweg ist nicht ausgeschlossen. Während des Verfahrens ruhen die Mitgliedsrechte.
(4) Die Rechte und Pflichten eines Mitglieds erlöschen mit dem Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft. Die Verpflichtung zur Zahlung fälliger Beiträge bleibt bestehen.


§8
Beiträge
Beiträge und Gebühren werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die jährlich zu entrichtenden Beiträge sind zu Beginn des Kalenderjahres fällig. Die Höhe der Beiträge und Gebühren ist der Beitrags- und Gebührenordnung zu entnehmen.


§9
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand


§ 10
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Antrags-, Stimm- und Wahlrecht haben nur ordentliche Mitglieder.
(2) Zumindest einmal jährlich soll eine Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorsitzenden einberufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss unter Angabe der Tagesordnung schriftlich erfolgen. Die Frist zwischen der Einladung und dem Termin der Versammlung beträgt mindestens zwei Wochen. Der Fristbeginn ist der Tag der Einladungsabsendung. Anträge außerhalb der Tagesordnung müssen bis sechs Tage vor der Versammlung beim Vorstand eingereicht sein.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist.
(4) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
2. Entgegennahme des Ergebnisses der Kassenprüfung
3. Genehmigung des Kassenbeschlusses
4. Entlastung des Vorstandes
5. Wahl des Vorstandes
6. Wahl der Kassenprüfer
7. Erlass von Verordnungen des Vereins, die die Rechte und Pflichten der Mitglieder regeln
8. Festlegung der. Beiträge und Gebühren
9. Entscheidung über Satzungsänderung
10. Entscheidung über Auflösung des Vereins
11. Beschlussfassung über Anträge
(5) Der Vorstand kann andere Aufgaben der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorlegen, wenn der Umfang oder die Bedeutung der Angelegenheit dies rechtfertigt.
(6) Der Vorsitzende muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens ein Zehntel aller Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt. Diese Mitgliederversammlung ist innerhalb sechs Wochen nach Eingang des Begehrens vom Vorstand einzuberufen. Gegenstand einer solchen Mitgliederversammlung können nur die Tagesordnungspunkte sein, die zur Einberufung geführt haben.
(7) Die Mitgliederversammlung fasst, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, ihre Beschlüsse durch einfache Stimmenmehrheit. Ungültige Stimmen oder Stimmenthaltungen werden bei der Ermittlung der Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen und der Stimmenmehrheit nicht berücksichtigt. Ausnahmen bilden §§ 16 und 17 der Satzung.
(8) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. Jedem Mitglied wird auf Wunsch Einsicht in die Niederschrift gewährt.


§11
Vorstand
(1) Zum Vorstand gehören der geschäftsführende Vorstand und weitere Vorstandsmitglieder. Dies sind im Einzelnen:
1. der geschäftsführende Vorstand:
a. der Vorsitzende
b. der stellvertretende Vorsitzende
c. der Kassenwart
d. der Schriftführer
2. weitere Vorstandsmitglieder: a. drei Beisitzer
(2) Der geschäftsführende Vorstand und die weiteren Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied bleibt so lange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlzeit aus, kann der Vorsitzende ein ordentliches Mitglied des Vereins mit der vorübergehenden Wahrnehmung der Aufgaben beauftragen.
(3) Aufgaben des Vorstandes sind die Geschäftsführung des Vereins, seine Vertretung nach innen und außen, sowie die Ausführung der Beschlüsse der Mitglieder¬versammlung. Der Vorstand entscheidet im Rahmen des Haushaltsplans über die Verwaltung und Verwendung der Mittel des Vereins. Er hat auf die Einhaltung der Satzung und aller Verordnungen des Vereins zu achten.
(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB) durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertreten.
Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Dazu muss die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sein. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vertraulich zu behandeln ist.


§ 12
Vorsitzender
Der Vorsitzende erledigt den Schriftverkehr, leitet die Vereinsversammlungen und stellt den Geschäftsbericht auf. Er wird gegebenenfalls durch seinen Stellvertreter unterstützt.


§ 13
Kassenwart
(1) Der Kassenwart führt das Kassen- und Rechnungswesen des Vereins.
(2) Der Kassenwart hat den Haushaltsplan aufzustellen und dem Vorstand zur Genehmigung vorzulegen.
(3) Der Kassenwart hat nach Schluss des Geschäftsjahres den Kassenbericht zu erstellen.


§ 14
Schriftführer
Der Schriftführer fertigt die Niederschriften der Mitglieder- und Vorstandsversammlungen an.


§15
Kassenprüfung
(1) Die Kasse des Vereins wird jährlich von zwei Mitgliedern geprüft. Hierzu wählt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer auf die Dauer von zwei Jahren.
(2) Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sowie die Kasse sachlich und rechnerisch.
(3) Über das Ergebnis der Prüfung berichten die Kassenprüfer jeweils dem Vorstand, dem sie eventuelle Bedenken und Vorschläge unterbreiten. Die Kassenprüfer unterrichten die Mitgliederversammlung jährlich über das Prüfungsergebnis. Zu ihren Aufgaben gehört auch, die Genehmigung des Kassenabschlusses und die Entlastung des Vorstandes zu beantragen.


§ 16
Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu einer Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.


§ 17
Anwendbarkeit der §§ 21 bis 53 BGB
(1) Im übrigen gelten die vereinsrechtlichen Vorschriften der §§ 21 bis 53 BGB, soweit die vorliegende Satzung keine abweichende Regelung enthält oder zulässt.
(2) Diese Vorschriften kommen ferner zur Anwendung, falls einzelne Satzungs¬bestimmungen unwirksam sind oder werden sollten.



§ 18
Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 28.02.2003 beschlossen; sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft, spätestens aber mit Eintragung ins Vereinsregister.



Pogum, 27.04.2004
Der Vorstand


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